Konformitätserklärung
Meine Keramiken werden immer bei 1230 Grad zu Steinzeug gebrannt. Sie sind dicht, können in die Spülmaschine und in die Mikrowelle.
Es gelten folgende Bestimmungen:
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV).
Nach §15 Abs.1 der VO (EG) sind im Allgemeinen Pflichtkennzeichnungselemente beim Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, anzubringen. Also z.B. das Symbol mit Weinkelch und Gabel. Da ich dieses Symbol nicht nutze, stelle ich die Trink- und Esstauglichkeit in Form eines Prüfberichts dar, welche die M.U.T. Meißner Umwelttechnik GmbH, für mich durchgeführt hat.
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
VO (EG) Nr. 1935/2004 (EU-Rahmenverordnung Bedarfsgegenstände) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die herstellende Person einen schriftlichen, offiziellen Prüfbericht bereitstellt. Die Bereitstellung eines Prüfberichtes erfolgt auf schriftliche Anfrage. Schreibe mir einfach eine Email und ich schicke sie dir zu.